Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten grundsätzlich für
jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie
schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.
2.
Fernschriftlich und telefonisch erteilte Aufträge
nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Erklärungen von Vertretern oder
Angestellten bedürfen zur Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung.
3.
Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge
unverbindlich.
4.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am
Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich, falls nicht
ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich Verpackung, ab unserem Werk,
zahlbar in Euro. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Im Ausland
gelten die jeweiligen Vereinbarungen.
5.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Für Kisten, Verschläge usw. werden bei spesenfreier Rücksendung in brauchbarem
zustand einschließlich 2/3 des berechneten wertes zurückvergütet.
6.
Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter
Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet nur der Besteller. Zu einer
Nachprüfung derselben halten wir uns nicht verpflichtet. Die Lieferung erfolgt
möglichst genau nach Zeichnung, jedoch unter Vorbehalt der handelsüblichen bzw.
bei Blecharbeiten üblichen Toleranzen. Werkzeuge, für welche ein
Werkzeugkostenanteil vom Kunden bezahlt wurde, sind unser Eigentum.
7.
Falls durch Sistierung des Auftrags oder durch sonstige
Maßnahmen seitens des Käufers die Ausführung sich verzögert , und wir gezwungen
sind , ganz oder teilweise höhere Rohstoffpreise oder Löhne anzulegen , sind
wir berechtigt , entsprechende höhere Gestehungskosten anzurechnen. Bei
Auftragszurückstellung sind die fertigen und sich in arbeit befindlichen teile
noch abzunehmen; eine Zurückstellung ist also nur für noch nicht in Arbeit
genommene stücke möglich und geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Bei Auftragsannullierungen gilt sinngemäß das für die für Zurückstellungen gesagte.
Kursverluste für Rohmaterialien, die zum höheren Preisen eingedeckt wurden und
zu niedrigen Preisen verwendet werden müssen,
gehen zu Lasten des Bestellers.
8.
Bei eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen des
Käufers , wie Zahlungseinstellungen , Zahlungsschwierigkeiten , Sterbefälle ,
Separation der Inhaber , größere schwebende Prozesse usw. sowie für den fall ,
dass nach der Erteilung des Auftrags eine eingezogenen Erkundigungen über die
Vermögensverhältnisse nicht befriedigen sollte , sind wir berechtigt , von
unserem Abnehmer für den gesamten Kaufpreis Sicherstellung zu verlangen. Wird
diese nicht nur Akkreditiv bei einer Großbank oder durch Hinterlegung
mündelsicherer Wertpapiere binnen einer Woche nach Aufforderungen geleistet, so
sind wir berechtigt, den Auftrag als aufgehoben zu betrachten, ohne dass Ansprüche
gegen uns erhoben werden.
Lieferung
1.
Wir bemühen uns, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch
sind alle Angaben über Lieferzeiten
unverbindlich.
2.
Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder bei unseren
Lieferern , insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen , Unruhen ,
behördliche Maßnahmen , sowie sonstige unabwendbare Ereignisse ,
Werkstoffmangel oder Arbeitskonflikte berechtigen uns , vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die
Lieferung hinauszuschieben , ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche
erwachsen. Dies gilt auch dann wenn die genannten Ereignisse nach dem
vorgesehenen Lieferzeitpunkt eintreten.
3.
Der Versand folgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, also auch dann,
wenn der für die Ware vereinbarte Preis frei Bestimmungsort gilt.
Beanstandungen
und Mängel
1.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder
Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich bzw. innerhalb der
vorgeschriebenen Frist mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach
Enddeckung schriftlich mitzuteilen.
2.
Bei nicht rechtzeitigen Mitteilungen von Beanstandungen oder
Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind
wir nur zu Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt 4 verpflichtet.
Gewährleistung
1.
Wir leisten Gewähr für zugesicherte
Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden
müssen, und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
Änderungen in Konstruktionen oder Ausführungen, die wir vor Auslieferungen eines Auftrages einer Ware allgemein
vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandungen.
2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt am
Ablieferungstag durch uns.
3.
Die Gewährleistung geht nach unsere Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses,
das porto- oder frachtfrei an uns
einzusenden ist. Ersetzt werden stets nur die Teile, die den Mangel aufweisen.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden wird nicht ersetzt.
4.
Ein Anspruch auf
Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage
sind den Mangel zu beheben.
5.
Die
Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch
Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn die geltenden
Vorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß
verwendet wird. Wir haften nicht für Veränderungen des Zustandes oder der
Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerungen oder Einbau,
klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gefahr erstreckt sich auch nicht
auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern
oder der Wahl ungeeigneter Materials beruhen, sofern der Auftragsgeber
trotz unseres vorherigen Hinweises die
Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Eine Garantie für die
Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe übernehmen wir nicht, zumal
der korrosive Einfluss sehr schwer feststellbar ist oder während der
Betriebszeit Veränderungen unterliegt.
6.
Für Reparaturarbeiten an gebrauchten Teilen wird keine Garantie
übernommen.
7.
Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie
unverzüglich (vgl. Abschnitt 3) schriftlich erhoben werden. Außerdem muss
sofort und ausdrücklich kostenlose Instandsetzung verlangt werden. Durch die
Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht
erneuert oder verlängert.
8.
Für
Schwierigkeiten , die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder
der von uns verkauften Waren im Ausland ergeben ,lehnen wir die Verantwortung
ab.
9.
Für
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes
bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen
positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, in dem
gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen
Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten
wir uns das Eigentum an allen verkauften
Waren vor.
Im Falle der Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder
deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die
Verarbeitung und entstehenden Gegenständen Miteigentum , das der Besitzer für
uns verwahrt; die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der
Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse.
Wiederverkäufern oder Fabrikanten gestatten wir widerruflich die
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer
Zahlungseinstellung.
- Wird unser Eigentum
gepfändet, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen.
- Wir sind jederzeit
berechtigt, die Herausgabe uns gehörender waren zu verlangen. Machen wir
von diesem Recht gebrauch, so liegt nur dann ein rücktritt vom Vertrag
vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
- Veräußert der Kunde die
gelieferte Ware – gleich in welchem zustand – so sind schon jetzt die ihm
aus der Veräußerung zustehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese
Abtretung wird, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem
vertrage uns gegenüber nachkommt, als stille Abtretung behandelt; der
Kunde ist stets widerruflich zur Einziehung der vorausabgetretenen
Forderungen ermächtigt. Auf unser verlangen ist der Kunde verpflichtet,
seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, etwa
bestehende Globalzessionen zu Gunsten dritter Kreditgeber uns unverzüglich
mitzuteilen.
Zahlungen
1.
Zahlungen sind nach den von
uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf
die älteste fällige Rechnung verrechnet.
2.
Die Zahlung durch Wechsel ist nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung mit uns zulässig. Bei Zahlung mit Wechsel (Kundenwechsel oder
eigene Akzepte)werden für die Laufzeit des Wechsels Diskontspesen in der Höhe
berechnet , wie sie von den Banken in Rechnung gestellt werden.
Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung.
3.
Kommt ein Käufer mit seiner Zahlung in Verzug oder
verschlechtert sich seine Vermögensanlage nach Vertragsabschluss, so werden
alle unserer Forderungen aus der Geschäftsbindung, auch im Falle einer Stundung
, zur sofortigen Barzahlung fällig; dies gilt auch , wenn wir Wechsel oder
Scheck hereingenommen haben. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Reparaturen
Jede Haftung für das Abhandenkommen oder die
Beschädigung uns übergebener teile durch Einbruch, Diebstahl , Feuer , Unruhen , oder ähnliche
Ursachen ist ausgeschlossen. Voranschläge für Instandsetzungsarbeiten werden so
genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.
Geheimhaltung
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die
Geschäftsbindungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen , Muster und
ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten Nicht überlassen werden oder sonstzugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der
urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund. Für
sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.