Allgemeines

Allgemeines

1.        Die nachstehenden Bedingungen gelten grundsätzlich für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.

2.        Fernschriftlich und telefonisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen zur Gültigkeit  der schriftlichen Bestätigung.

3.        Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich.

4.        Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich Verpackung, ab unserem Werk, zahlbar in Euro. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Im Ausland gelten die jeweiligen Vereinbarungen.

5.        Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für Kisten, Verschläge usw. werden bei spesenfreier Rücksendung in brauchbarem zustand einschließlich 2/3 des berechneten wertes zurückvergütet.

6.        Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet nur der Besteller. Zu einer Nachprüfung derselben halten wir uns nicht verpflichtet. Die Lieferung erfolgt möglichst genau nach Zeichnung, jedoch unter Vorbehalt der handelsüblichen bzw. bei Blecharbeiten üblichen Toleranzen. Werkzeuge, für welche ein Werkzeugkostenanteil vom Kunden bezahlt wurde, sind unser Eigentum.

7.        Falls durch Sistierung des Auftrags oder durch sonstige Maßnahmen seitens des Käufers die Ausführung sich verzögert , und wir gezwungen sind , ganz oder teilweise höhere Rohstoffpreise oder Löhne anzulegen , sind wir berechtigt , entsprechende höhere Gestehungskosten anzurechnen. Bei Auftragszurückstellung sind die fertigen und sich in arbeit befindlichen teile noch abzunehmen; eine Zurückstellung ist also nur für noch nicht in Arbeit genommene stücke möglich und geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Auftragsannullierungen gilt sinngemäß das für die für Zurückstellungen gesagte. Kursverluste für Rohmaterialien, die zum höheren Preisen eingedeckt wurden und zu niedrigen Preisen verwendet werden müssen,  gehen zu Lasten des Bestellers.

8.        Bei eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers  , wie Zahlungseinstellungen  , Zahlungsschwierigkeiten , Sterbefälle , Separation der Inhaber , größere schwebende Prozesse usw. sowie für den fall , dass nach der Erteilung des Auftrags eine eingezogenen Erkundigungen über die Vermögensverhältnisse nicht befriedigen sollte , sind wir berechtigt , von unserem Abnehmer für den gesamten Kaufpreis Sicherstellung zu verlangen. Wird diese nicht nur Akkreditiv bei einer Großbank oder durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere binnen einer Woche nach Aufforderungen geleistet, so sind wir berechtigt, den Auftrag als aufgehoben zu betrachten, ohne dass Ansprüche gegen uns erhoben werden.  

 

 

Lieferung

1.         Wir bemühen uns, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferzeiten  unverbindlich.

2.         Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder bei unseren Lieferern , insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen , Unruhen , behördliche Maßnahmen , sowie sonstige unabwendbare Ereignisse , Werkstoffmangel oder Arbeitskonflikte berechtigen uns , vom Vertrag  ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben , ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann wenn die genannten Ereignisse nach dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt eintreten.

3.         Der Versand folgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, also auch dann, wenn der für die Ware vereinbarte Preis frei Bestimmungsort gilt.   

 

Beanstandungen und Mängel 

1.         Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich bzw. innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Enddeckung schriftlich mitzuteilen.

2.         Bei nicht rechtzeitigen Mitteilungen von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zu Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt 4 verpflichtet.

 

Gewährleistung

1.        Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden müssen, und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktionen oder Ausführungen, die wir vor Auslieferungen  eines Auftrages einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandungen.

2.        Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt am Ablieferungstag durch uns.

3.        Die Gewährleistung geht nach unsere Wahl auf Instandsetzung  oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses, das porto- oder frachtfrei  an uns einzusenden ist. Ersetzt werden stets nur die Teile, die den Mangel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden  wird nicht ersetzt. 

4.        Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind den Mangel zu beheben.

5.        Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn die geltenden Vorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet wird. Wir haften nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerungen oder Einbau, klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gefahr erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern  oder der Wahl ungeeigneter Materials beruhen, sofern der Auftragsgeber trotz  unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Eine Garantie für die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe übernehmen wir nicht, zumal der korrosive Einfluss sehr schwer feststellbar ist oder während der Betriebszeit Veränderungen unterliegt.

6.        Für Reparaturarbeiten an gebrauchten Teilen wird keine Garantie übernommen.

7.        Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich (vgl. Abschnitt 3) schriftlich erhoben werden. Außerdem muss sofort und ausdrücklich kostenlose Instandsetzung verlangt werden. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert oder verlängert.

8.        Für Schwierigkeiten , die sich aus Vorschriften des gewerblichen  Rechtschutzes beim  Weiterverkauf oder  bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Waren im Ausland ergeben ,lehnen wir die Verantwortung ab.

9.        Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

 

 

Haftung

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

Eigentumsvorbehalt

1.       Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum  an allen verkauften Waren vor.

Im Falle der Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung und entstehenden Gegenständen Miteigentum , das der Besitzer für uns verwahrt; die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse. Wiederverkäufern oder Fabrikanten gestatten wir widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang.  Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. 

  1. Wird unser Eigentum gepfändet, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen.
  2. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe uns gehörender waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht gebrauch, so liegt nur dann ein rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  3. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware – gleich in welchem zustand – so sind schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung wird, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem vertrage uns gegenüber nachkommt, als stille Abtretung behandelt; der Kunde ist stets widerruflich zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Globalzessionen zu Gunsten dritter Kreditgeber uns unverzüglich mitzuteilen.

 

 

Zahlungen

1.        Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

2.        Die Zahlung durch Wechsel ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns zulässig. Bei Zahlung mit Wechsel (Kundenwechsel oder eigene Akzepte)werden für die Laufzeit des Wechsels Diskontspesen in der Höhe berechnet , wie sie von den Banken in Rechnung gestellt werden. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung.

3.        Kommt ein Käufer mit seiner Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögensanlage nach Vertragsabschluss, so werden alle unserer Forderungen aus der Geschäftsbindung, auch im Falle einer Stundung , zur sofortigen Barzahlung fällig; dies gilt auch , wenn wir Wechsel oder Scheck hereingenommen haben. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder  Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

 

Reparaturen

Jede Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung uns übergebener teile durch Einbruch,  Diebstahl , Feuer , Unruhen , oder ähnliche Ursachen ist ausgeschlossen. Voranschläge für Instandsetzungsarbeiten werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.

 

Geheimhaltung

1.         Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbindungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2.         Zeichnungen, Modelle, Schablonen , Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten Nicht überlassen werden oder sonstzugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.



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